- Reinverlust
- das negative Ergebnis eines Geschäftsjahres. Summe der ⇡ Aufwendungen abzüglich der niedrigeren Summe der ⇡ Erträge.- Ausweis des R.: (1) Bei Einzelfirma und offener Handelsgesellschaft: (a) In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Sollsaldo; (b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; negatives ⇡ Kapitalkonto (Unterbilanz) möglich, auch bei einem Teil der Gesellschafter.- (2) Bei Kommanditgesellschaft: (a) In der GuV als Sollsaldo; (b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; auch beim Kommanditisten werden, wenn die Einlage durch Verlustabbuchungen verbraucht ist, die weiteren Verluste auf negativem Kapitalkonto verbucht. Dadurch entsteht keine Nachschusspflicht; aber erst wenn negatives Kapitalkonto durch Gewinngutschriften beseitigt und die Kommanditeinlage auf vertraglicher Höhe gehalten wird, sind Gewinnabhebungen ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich.- (3) Bei Kapitalgesellschaften ist der Begriff des R. formell durch den Begriff Jahresfehlbetrag ersetzt worden: (a) In der GuV: Letzter Posten; (b) in der Bilanz: Letzte Position des Eigenkapitals, wenn die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 I HGB) aufgestellt wird; vgl. ⇡ Bilanzgewinn (-verlust). Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so sind Verluste auf der Aktivseite als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ anzusammeln.- Gegensatz: ⇡ Reingewinn.
Lexikon der Economics. 2013.